Werden Sie Mitglied beim Verein IBEF!
Interessieren Sie sich für unsere Arbeit und wollen Sie uns unterstützen?
Dann laden wir Sie herzlich ein, sich für einen geringen Beitrag von 35 €/Jahr als Mitglied einzutragen.
Wenn Sie das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben, bitten wir Sie für Ihre Anmeldung das erste Formular auf dieser Seite zu benutzen.
Jugendliche unter 18 Jahren sind verpflichtet, zusätzlich zu ihren eigenen Angaben einen Erziehungsberechtigten einzutragen, der sie im Verein vertritt.
Hierfür ist das zweite Formular zu verwenden.
Unterhalb der Anmeldeformulare finden Sie Auszüge aus den Vereinsstatuten, die Sie über die unterschiedlichen Arten der Mitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten aufklären.
Mit Abschicken eines der Formulare bestätigen Sie, dass Sie diese gelesen und akzeptiert haben.
Nach erfolgreicher Anmeldung wird Ihnen automatisch ein Zahlschein mit dem ersten Mitgliedsbeitrag zugesandt.
Die Zustellung erfolgt danach jährlich.
Mit * gezeichnete Felder sind Pflichtfelder.
Auszüge aus den Vereinsstatuten
§ 5 Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
Ordentliche Mitglieder besitzen das Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht.
Fördernde oder unterstützende Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern oder sich auf andere Weise unterstützend an der Vereinsarbeit beteiligen.
Sie besitzen grundsätzlich weder Stimm- noch Wahlrecht.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
Sie besitzen Stimmrecht und das aktive sowie passive Wahlrecht.
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft:
Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen oder juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds wird durch Beschluss des Vorstandes einstimmig entschieden.
Über die Aufnahme eines fördernden Mitglieds entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.
Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponenten.
Diese Mitgliedschaft erlangt erst mit der Konstituierung des Vereines Wirksamkeit.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres erfolgen.
Er muss dem Vorstand mindestens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden.
Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als 6 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist.
Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus dem vorigen Abs. genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen gemäß besonderer Ankündigung.
Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen und Ehrenmitgliedern zu.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins beschädigt werden könnte.
Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Sämtliche Mitglieder (ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder) sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.




